Abfall-Zerkleinerer

Information: Ausschluss von Abfällen aus "Bio-Abfall-Zerkleinerern" in die öffentliche Kanalisation 

Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Einsatz von sogenannten „Bio-Abfall-Zerkleinerern“ bzw. "Küchenabfallzerkleinerern" nicht gestattet ist. Derartige Geräte, mit denen Abfälle aus Küchen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden können, sind mit den Vorgaben der gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen nicht vereinbar!

Wir weisen deshalb auf § 51 Abs. 1 Landeswassergesetz und die Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn hin. Die Zuführung von Küchenabfällen und Ähnlichem in das öffentliche Kanalnetz ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Derartige feste Abfälle können nur mit einem erhöhten Aufwand (Energie und Wasser) der Kläranlage zugeführt und dort auch wieder getrennt werden. Ferner kann es zu Ablagerungen im Kanal führen und somit zu weiteren Schäden im öffentlichen wie auch im privaten Abwasserbereich. Abgesehen davon, dienen organische Abfälle oder Essensreste in der Kanalisation der Vermehrung von Ratten („Rattenfutter“). Die Eindämmung von Rattenpopulationen sollte im Interesse von uns allen liegen.

Sollten Sie noch weiteren Informationsbedarf dazu haben, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

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