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Satzungen der Wasserversorgungseinrichtungen der Verbandsgemeindewerke
Neben Bundes- und Landesrecht Rheinland-Pfalz, wie die Gemeindeordnung (GemO) und das Kommunalabgabengesetz (KAG), sind die folgenden örtlichen (d.h. von der Verbandsgemeinde erlassenen) Vorschriften maßgebend für die Bereiche der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Sie haben hier die Möglichkeit, sich über die aktuellen Satzungen der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, die auf der Grundlage der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen wurden, zu informieren.
Bitte beachten Sie die Gültigkeit für die unterschiedlichen Ver- und Entsorgungsgebiete!
Satzungen für das Ver- und Entsorgungsgebiet Enkenbach-Alsenborn
- Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - "AWS" vom 18.12.2001
- Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Entgeltsatzung Wasserversorgung - "ESW" vom 18.12.2001
Satzungen für das Ver- und Entsorgungsgebiet Hochspeyer
- Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Entgeltssatzung Wasserversorgung - "ESW" vom 22.11.2001
- Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Entgeltssatzung Wasserversorgung - "ESW" Bereinigte Fassung vom 23.05.2002
mit Änderungssatzung zur Entgeltsatzung Wasserversorgung - vom 28.11.2012
Hinweis zu Satzungen, Verträgen und Bedingungen
Infolge des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 553 ff.) wurden auch die Verbandsgemeindewerke Hochspeyer in die Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn eingegliedert. Die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn tritt in alle Vertragsverhältnisse der Verbandsgemeinde Hochspeyer ein und übernimmt die vertraglichen Verpflichtungen. Es gelten ebenso die bestehenden Satzungen der Verbandsgemeinde weiter, bis sie ersetzt oder geändert werden.
Streitbeilegung gem. VSBG
Informationspflicht nach den §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Die Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn nehmen nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG zu ihren Anschluss- und/oder Versorgungsverhältnis Wasser und Abwasserbeseitigung teil.
Als kommunaler Eigenbetrieb müssen wir uns an den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern wenden. Der Kreisrechtsausschuss ist ein unabhängiges Gremium und entscheidet über Widersprüche, welche die Verwaltung nicht abhelfen.