Markstammdatenregister - Meldepflicht - Rechtsfolgen

PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur
Die Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind verpflichtet, diese PV-Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Als zentrale Datenplattform wurde das MARKTSTAMMDATENREGISTER (MaStR) bei der Bundesnetzagentur in Betrieb genommen.

Die Meldung können Sie unter diesem Link vornehmen:                                        MARKTSTAMMDATENREGISTER (Meldeportal der BNetzA)


Die Registrierung ist für alle Strom-ERZEUGUNGSANLAGEN verpflichtend. VERBRAUCHS-Anlagen sind nur zu registrieren, wenn diese an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.

Es gelten folgende Fristen:
Alle Anlagen, die genutzt werden, müssen unabhängig von ihrem Inbetriebnahmedatum im MaStR gemeldet werden.Neue Anlagen: Die Registrierung muss innerhalb von 1 Monat nach der Inbetriebnahme vorgenommen werden.

  • Neue Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31.01.2019 müssen die Registrierung innerhalb von 1 Monat nach der Inbetriebnahme vorgenommen haben.
  • Bestandsanlagen: Sofern noch nicht geschehen, müssen diese unverzüglich nachregistriert werden (die ursprünglichen Übergangsfristen sind bereits abgelaufen).


Diese o.g. Fristen gelten auch für Stromspeicher

Achtung - Wir weisen auf die Rechtsfolgen nach der MaStRV hin: erfolgt keine Mitteilung an die BNetzA, ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des eingespeisten Stroms verpflichtet!


Registriernummer der Bundesnetzagentur: MaStR-Nummer 

Das Marktstammdatenregister (MaStR) stellt nach der Registrierung eine Registrierungsbestätigung mit den von dem Betreiber gemeldeten Angaben und einer Registrierungsnummer (z. B. SEE-xxxxx) als Kennzeichnung für die Datenmeldung bereit. Diese Registrierungsnummer muss dem Netzbetreiber als Nachweis für die Meldung vorgelegt werden.


Wichtiger Hinweis für die PV-Anlagenbetreiber zu den Auswirkungen eines Meldeversäumnisses bei der BNetzA:


EEG 2023: Stromsteuer - EEG-Förderung

Der Gesetzgeber hat mit dem Strommarktgesetz vom Juli 2016 ein "Kumulierungsverbot" in das EEG aufgenommen. Diese Regelung wurde mit § 53c EEG 2017 entschärft.
Im Sinne eines "Anrechnungsgebots" können nun EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung künftig paarallel geltend gemacht werden - es findet jedoch eine Anrechnung der Stromsteurbefreiung auf die EEG-Förderung statt.

Bei der Förderhöhe muss nach der Rechtslage differenziert werden. Die Höhe der anzulegenden Werte wird auf der Internetseite (BNetzA und vier ÜNB) veröffentlicht. Maßgeblich ist der Inbetriebnahmetermin.


Achtung: Meldepfllicht der Anlagenbetreiber Nach  § 71 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 ist ein Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber  bis zum 28. Februar eines Jahres mitzuteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom


a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat und hat auch den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen zu informieren;
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulengende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist.

Überblick zur EEG-Umlage für Bestandsanlagen

Hinweis: Die EEG-Umlage wurde zum 01.07.2022 auf null gesenkt und zum 01.01.2023 dauerhaft abgeschafft. Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Abrechnung vergangener Zeiträume.

Verringerung auf null Prozent der EEG-Umlage
§ 61c EEG : Bestandsanlagen mit Eigenerzeugung vor 01.08.2014; auch bei Erneuerung, Ersatz oder Erweiterung um max. 30% bis 31.12.2017
§ 61d EEG : ältere Bestandsanlagen mit Eigenerzeugung vor 01.09.2011; auch bei Erneuerung, Ersatz oder Erweiterung um max. 30% bis 31.12.2017

Verringerung auf 20 Prozent der EEG-Umlage
§ 61e EEG : Bestandsanlagen und ältere Bestandsanalagen bei Erneuerung oder Ersatz (ohne Erweiterung) ab 01.01.2018
Ausnahme § 61e Abs. 3 EEG : fehlende Abschreibung bzw. Umstellung von Kohle auf Gas/erneuerbare Energien: dann weiterhin null Prozent

Verringerung auf null Prozent bzw. 20 Prozent der EEG-Umlage
§ 61f EEG : entsprechende Anwendung der §§ 61c bis 61e wenn Rechtsnachfolge i.S.d. §61f gegeben ist (Vorbehalt § 104 Abs. 7 EEG beachten)

Verringerung auf 40 Prozent der EEG-Umlage
§ 61b EEG : Bestandsanlagen /EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen9 bei Erweiterung ab 01.01.2018 (wie bei Neuanlagen)

Volle EEG-Umlage
§61 Abs. 1 Nr.1 EEG : Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen bei jeder Erweiterung ab 01.01.2018

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