Entgelte für den Messstellenbetrieb mME & iMS - VG-Werke Enkenbach-Alsenborn

Die Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn, E-Werk -Netz-, nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß dem MsbG innerhalb seines Netzgebietes die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.

Die Messentgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) - inklusive der Standardleistungen nach § 35 MsbG - ergeben sich aus dem hier  abrufbaren Preisblatt gültig ab 01. Juli 2021.
Zusatzleistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen bieten wir wie im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführt an. Diese Zusatzleistungen sind gesondert zu beauftragen.

Hinweis: Das Preisblatt steht unter Vorbehalt künftiger Anpassungen, d.h. die Standard- und Zusatzleistungen werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Sobald eine Aktualisierung erfolgt, wird diese in das Preisblatt aufgenommen.

Entgelte für den Messstellenbetrieb mME & iMS -      Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn

Die Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn nehmen als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem MsbG innerhalb seines Netzgebietes die Aufgabe des Messstellenbetriebes wahr.


Die Messentgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) - inklusive der Standardleistungen nach § 35 MsbG - entnehmen Sie bitte dem hier abrufbaren Preisblatt "Messentgelte" gültig ab 1. Juli 2020.
Zusatzleitungen, die über die Standardleistungen hinausgehen, bieten wir wie im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführt, an. Bitte beachten Sie, dass diese Zusatzleitungen gesondert zu beantragen sind.

Hinweis: Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen, d.h. die Standard- und Zusatzleistungen werden regelmäßig geprüft und aktualisiert. Sobald eine Aktualisierung erfolgt, wird diese in das Preisblatt aufgenommen.



Messstellenvertrag (Messstellenbetreiber-Anschlussnutzer)

Gilt nur für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen!
Den entsprechenden "Messstellenvertrag" finden Sie hier

Nach § 9 Abs.3 MsbG kommt der Messstellenvertrag dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems die Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (weiterhin) entnimmt. Ein schriftlicher Vertragsabschluss - durch Unterzeichnung beider Parteien auf dem Dokument - ist daher nicht erforderlich.