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EnWG, EEG & NAV - gesetzliche Anforderungen
Energieanlagen sind gemäß § 3 Nr. 13 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung und Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen.
Die Energieanlagen sind nach § 49 EnWG so zu errichten und zu betreiben, dass unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik die technische Sicherheit gewährleistet ist.
Der Anschlussnehmer hat nach § 19 Abs. 3 NAV den Netzbetreiber die Errichtung einer Energieanlage bereits vorab mitzuteilen und den technischen Anschluss abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass von der Anlage keine schädlichen Rückwirkungen auf das Verteilnetz möglich sind.
Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss der Anschluss der Anlage so ausgeführt sein, dass die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 49 EnWG entsprechen.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten worden sind.
PV-Anlagen: technische Mindestanforderungen
Die neue Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" kann bezogen werden unter: VDE-Dokumente
PV-Anlagen: Messung der Stromeinspeisung
Die gesamte Strommenge, die aus unserem Stromnetz entnommen oder in unser Stromnetz eingespeist wird, muss messtechnisch erfasst werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Einspeisemessung - ggf. kombiniert mit einer ohnehin vorhandenen Bezugsmessung.
Achtung: Das Messergebnis der Bezugsmessung darf nicht verfälscht werden; z.B. durch Rückwärtslaufenlassen eines nicht-rücklaufgesperrten Bezugszählers! Eine derartige Messanordnung verletzt auch das Gebot der korrekten messtechnischen Erfassung des Strombezuges aus dem Netz nach dem MsbG.
PV-Anlagen: EEG-Einspeisemanagement
Für die technische Steuerung von PV-Anlagen sind Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung und Fernsteuerbarkeit erforderlich. Je nach Anlagengröße und technischer Verfügbarkeit erfolgt dies über einen Rundsteuerempfänger (TRE) oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) in Verbindung mit einer Steuereinrichtung. Hier finden Sie den Link zum Webshop von VOLTARIS: Webshop von VOLTARIS
Neu installierte Anlagen müssen die technischen Vorgaben des EEG 2023 (§ 9) erfüllen:
Wirkleistungsbegrenzung (60-%-Regel): Betreiber von Anlagen ab 2 kWp müssen sicherstellen, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung begrenzt wird. Diese Pflicht entfällt erst nach dem Einbau eines iMSys samt Steuereinrichtung und erfolgreicher Testung der Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.
Fernsteuerbarkeit (ab 25 kWp): Anlagen ab einer installierten Leistung von 25 kWp müssen zusätzlich mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Achtung: Auch Solaranlagen zur Eigenversorgung (ohne Einspeisevergütung) unterliegen gemäß § 9 EEG diesen technischen Pflichten zur Regelbarkeit und (ab 25 kWp) zur Abrufung der Ist-Einspeisung.
PV-Anlagen: Nachrüstung - EEG 2012 & EEG 2014
Info zu Änderungen bzw. Neuerungen ab 2012 - Siehe:
Auch bestehende Anlagen mussten nachgerüstet werden. Aufgrund der Komplexität hatte das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium einen Anwendungshinweis erlassen; zur Umsetzung des Einspeisemanagement seinerzeit § 6 Abs. 2 EEG 2012).
Zu beachten sind die Rechtsfolgen nach § 6 Abs. 7 EEG 2014 bei Verstößen gegen diese Regelung.