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PV-Anlagen: Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Grundsätzlich steht eine individuelle Beratung an erster Stelle. Die technischen Anschlussbedingungen für die Einspeisung von Strom aus regenerativen Quellen sind im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Die aktuelle Version können Sie einsehen unter: www.bmwk.de
Bereits in der Planungsphase sollte - unabhängig von der Anlagengröße - eine formlose Anfrage zur Netzverträglichkeitsprüfung an den Netzbetreiber gestellt werden, damit die Photovoltaik-Anlage später angeschlossen werden kann.  Für Anlagen bis 30 kW sieht das EEG 2023 vereinfachte Verfahren und kurze Rückmeldefristen für den Netzbetreiber vor.

Sowohl die Errichtung als auch der Anschluss muss durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgen. Sicherheitsrelevante Aspekte sollten vor Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden. Die Einspeiseanlage muss bei dem Netzbetreiber mit geprüften Dokumenten angemeldet werden.  Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Installateur; eine Anwesenheit des Netzbetreibers ist in der Regel nicht mehr zwingend erforderlich, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Beachten Sie auch unseren Hinweis zum PV-Meldeportal der BNetzA und zu den Auswirkungen eines Meldeversäumnisses unter dem Menüpunkt "Registrierung - Meldepflicht - MaStR"

Hinweis: Die Antragsunterlagen können postalisch oder auch per E-Mail (Einspeiser@enkenbach-alsenborn.de) eingereicht werden.

Wir haben Ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung und Inbetriebsetzung von Photovoltaikanlagen aufgelistet, die auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss errichtet werden sollen.


EEG 2023 - Anlagenbegriff

Im EEG wird der Anlagenbegriff wie folgt definiert:
Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Falle von Solaranlagen jedes MODUL eine eigenständige Anlage ist. Als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. (§ 3 Nr. 1 EEG)

Der modulare Solar-Anlagenbegriff gilt bereits seit dem 1. Januar 2016.

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