Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachkommen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bestätigung des Wohnungsgebers
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

  • Kurztext

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

  • Typisierung

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