Grundversorger

Grundversorger

Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG) sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.

Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltkunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.“
Hierzu gehören alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3, Nr. 22 EnWG).

Stichtag für die aktuelle Bestimmung: 1.07.2024

Einwände gegen die Ermittlung des Grundversorgers können bis zum 31.10.2024 bei der gemäß Landesrecht zuständigen Behörde (Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung -Landesregulierungsbehörde Energie- in Mainz) eingelegt werden.

Für Rückfragen über den im Einzelfall zuständigen Grundversorger stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Grundversorger im Netzgebiet der Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn

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