Messwesen / Messstellenbetrieb / Messstellenvertrag

Messstellenbetrieb

Grundlage bildet das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das seit dem 02.09.2016 in Kraft ist.
Der Messstellenbetreiber (MSB) hat eine mess- und eichrechtskonforme Messung zu gewährleisten.
Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass eine Messstelle zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem MSB zugeordnet ist.

Mit Inkrafttreten des MsbG fand die Abgrenzung der unterschiedlichen Zuständigkeiten beim Messstellenbetrieb statt:

  1. Verteilnetzbetreiber (VNB) für das herkömmliche Messwesen - Bestandteil der Leistungen des VNB bei       der Gewährung des Netzzuganges
  2.  Grundzuständiger / Grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS)

zu 1.: Das ENTGELT für den Messstellenbetrieb herkömmlicher Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzung abzurechnen - siehe Untermenüpunkt "Entgelte-NNE".
Wenn der Netzbetreiber auch der grundzuständige Messstellenbetreiber der betroffenen Messstelle ist, so ist der Messstellenbetrieb stets Bestandteil des Netzbetriebes.

zu 2.: Die ENTGELTE (Preisblatt) für den Betrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen finden Sie im Untermenüpunkt "Entgelte mME & iMS". Dort finden Sie auch den entsprechenden Messstellenvertrag.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, soweit diese nicht personenidentisch sind.
Es handelt sich um einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr.3 MsbG und ist seit 01.10.2017 anzuwenden.
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag unterscheidet nicht zwischen konventioneller und moderner Messtechnik - er ist für beider gleichermaßen anwendbar.


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