Grund- und Ersatzversorgung (StromGVV)

Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)“:

  • StromGVV ist am 8. November 2006 in Kraft getreten
  • und trifft Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung
  • wurde zuletzt geändert am 14.03.2019 (BGBl.I S.2391)


Grundversorgung
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den Allgemeinen Tarifen und Bedingungen des EVU für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität.
Bei Haushaltskunden handelt es sich entsprechend § 3 Nr. 22 EnWG um Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ersatzbelieferung
Elektrische Energie zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Energiehändler bezogen wird. Entsprechend § 38 Abs. 2 EnWG ist diese Belieferung auf maximal drei Monate begrenzt.


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